Weitere Entscheidung unten: FG Baden-Württemberg, 03.04.2000

Rechtsprechung
   SG Speyer, 09.06.1999 - 3 K 195/98   

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SG Speyer, 09.06.1999 - 3 K 195/98 (https://dejure.org/1999,34875)
SG Speyer, Entscheidung vom 09.06.1999 - 3 K 195/98 (https://dejure.org/1999,34875)
SG Speyer, Entscheidung vom 09. Juni 1999 - 3 K 195/98 (https://dejure.org/1999,34875)
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Rechtsprechung
   FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98   

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FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98 (https://dejure.org/2000,16234)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.04.2000 - 3 K 195/98 (https://dejure.org/2000,16234)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. April 2000 - 3 K 195/98 (https://dejure.org/2000,16234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung, die trotz der Anhängigkeit eines einschlägigen Revisionsverfahrens ergangen ist

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Rechtsschutzbedürfnis für Klage auf isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung, die trotz der Anhängigkeit eines einschlägigen Revisionsverfahrens ergangen ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 07.02.1997 - VI R 17/94

    Bei sog. Bankreisen ist § 8 Abs. 3 EStG anwendbar, wenn die Bank zivilrechtlich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98
    Nach einem zwischenzeitlichen Ferngespräch teilte der Verband dem FA mit Schreiben vom 17. Juni 1994 u. a. mit, es sei bekannt geworden, dass zur Frage der Anwendung von § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz ( EStG ) beim BFH ein Verfahren unter Az: VI R 17/94 anhängig sei.

    Hinsichtlich des Revisionsverfahrens Az: VI R 17/94 werde um Mitteilung der diesbezüglichen Fundstelle und gegebenenfalls um Überlassung einer Fotokopie derselben gebeten.

    Das Revisionsverfahren VI R 17/94 (Vorinstanz FG Baden-Württemberg 10 K 187/92) sei ohne Angabe der Fundstelle für das FA leider nicht greifbar.

    Gleichzeitig werde die Bitte nach Überlassung von Kopien der dem Verband vorliegenden Unterlagen bzw. Fundstellen hinsichtlich des Revisionsverfahrens VI R 17/94 wiederholt.

    Das Revisionsverfahren VI R 17/94 werde vom Verband für ein Mitgliedsunternehmen geführt.

    Mit Schreiben vom 31. Oktober 1995 nahm der Verband darauf Bezug, der Einspruch ruhe derzeit nach § 363 Abs. 2 AO im Hinblick auf das Revisionsverfahren VI R 17/94, bei dem es um die Anwendung von § 8 Abs. 3 EStG gehe.

    Ausgehend davon, dass sich auch aus dem zusätzlich angeführten Revisionsverfahren VI R 17/94 nichts Gegenteiliges mehr ergebe, werde um Überprüfung gebeten, ob der Einspruch nunmehr zurückgenommen werde.

    Andernfalls werde der Vollständigkeit halber noch um Mitteilung gebeten, ob bzw. wie das Revisionsverfahren VI R 17/94 zwischenzeitlich erledigt worden sei, und um Vorlage der im Schreiben vom 2. September 1994 angesprochenen Angaben und Unterlagen.

    Der Verband machte unter Bezugnahme auf das Schreiben des FA vom 22. November 1995 im Brief vom 21. Dezember 1995 nochmals Ausführungen hierzu und teilte mit, das Revisionsverfahren VI R 17/94 sei derzeit noch beim BFH anhängig.

    Sie sagte zu, zu versuchen, die Unterlagen betreffend das Revisionsverfahren VI R 17/94 zu erhalten und dem FA vorzulegen.

    Obwohl das FA erstmals mit Schreiben vom 17. Juni 1994 auf das beim BFH unter Az: VI R 17/94 anhängige Verfahren hingewiesen und um das Ruhen des Verfahrens gebeten worden sei, sei die Einspruchsentscheidung vom 25. März 1996 ergangen.

    Nachdem das FA im Schriftsatz vom 24. Juli 1996 unter anderem mitgeteilt hatte, es habe keine Bedenken, das FG-Verfahren bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens VI R 17/94 ruhen zu lassen, wurde durch Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 13. Januar 1997 das Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BFH in dieser Sache angeordnet.

    Nach Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 7. Februar 1997 VI R 17/94 (BFHE 182, 556 , BStBl II 1997, 363 ) wurde das Klageverfahren fortgesetzt.

    Sie habe mehrfach das Ruhen des Verfahrens beantragt und erläutert, dass eine Herausgabe von Unterlagen über das von ihrem Prozessbevollmächtigten geführte Revisionsverfahren VI R 17/94 ohne das erforderliche Einverständnis des betroffenen anderen Mandanten nicht möglich sei.

    Da die Klägerin die mehrfach erbetenen Angaben zu dem Revisionsverfahren VI R 17/94 nicht vorgelegt habe, sei nicht feststellbar gewesen, inwieweit dieses Verfahren das Ruhen des Einspruchsverfahrens rechtfertige.

    Auch nach der Übernahme der Bearbeitung durch die Rechtsbehelfsstelle des FA Ende Februar 1996 sei es nicht möglich gewesen, ein Revisionsverfahren beim BFH unter dem Az: VI R 17/94 ausfindig zu machen.

    Die Klägerin ist durch die (ausdrücklich isoliert) angefochtene Einspruchsentscheidung nicht (mehr) beschwert (§ 40 Abs. 2 FGO ), da der geltend gemachte Grund für ihre Rechtswidrigkeit während des Klageverfahrens entfallen ist, nachdem das Revisionsverfahren VI R 17/94, auf dessen Anhängigkeit die Klägerin ihren Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens gestützt hatte, durch die BFH-Entscheidung vom 7. Februar 1997 beendet wurde.

  • BFH, 30.04.1993 - VI R 94/90

    Zum Werbungskostenabzug der Kosten einer Bildungsgruppenreise bei dem

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98
    Nach Veröffentlichung des Bundesfinanzhof(BFH)-Urteils vom 30. April 1993 VI R 94/90 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 171, 242, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1993, 674) teilte das FA der Klägerin die Grundsätze dieser Entscheidung mit und gab anheim, den Einspruch nochmals zu überdenken und gegebenenfalls unter Berücksichtigung des BFH-Urteils näher zu begründen.
  • BFH, 04.08.1994 - VI R 24/94

    Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer auf einer vom Arbeitgeber unentgeltlich

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98
    Die Rechtsauffassung des FA sei zwischenzeitlich auch durch das BFH-Urteil vom 4. August 1994 VI R 24/94 (BFHE 175, 280 , BStBl II 1994, 954 ) bestätigt worden.
  • FG Düsseldorf, 14.12.1994 - 9 K 1771/93
    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 03.04.2000 - 3 K 195/98
    Dem widersprach das FA im Schreiben vom 22. November 1995, weil sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen des Urteils des FG Düsseldorf vom 14. Dezember 1994 9 K 1771/93 E grundlegend unterscheide.
  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

    Dies ergebe sich auch aus den Entscheidungen des FG des Saarlandes vom 27. Oktober 2000 2 K 324/97 (juris) und des FG Baden-Württemberg vom 3. April 2000 3 K 195/98 (juris).
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